§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Leichtathletik-Gemeinschaft Fulda e.V.“ (LG Fulda e.V.) und hat seinen Sitz in Fulda. Die Adresse des Vereins ist die des im Amt befindlichen 1. Vorsitzenden. Der Verein wurde am 01.11.2000 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nummer VR 1371 eingetragen worden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Organisation und Durchführung von Training und Wettkämpfen in der Leichtathletik
b) die Organisation und Durchführung von Leichtathletikveranstaltungen
c) die Förderung des Breitensportaktionen insbesondere im Bereich des Laufsports
d) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und in der Jugendpflege
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den HLV, Hessischer Leichtathletikverband, Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen
Der Verein ist Mitglied im
a) Sportkreis Fulda-Hünfeld e.V.
b) Sportverband der Stadt Fulda e.V.
c) Landessportbund Hessen e.V.
d) Hessischen Leichtathletik-Verband e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis 13 Jahre einschließlich)
c) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Geschlecht, Rasse, Nationalität und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 5 Ausschluss
(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem
- die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
- der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
- vereinsschädigendes Verhalten,
- vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
- oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einmütig beschließen.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder 10 Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.
(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die
Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.
§ 6 Kündigung, Austritt
(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss in Textform (z.B. per Mail) gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum 31.12. des Kalenderjahrs.
(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden den Mitgliedern auf dem Mitgliedsantrag mitgeteilt. Erhöhungen der Beiträge werden durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen und anschließend auf der Homepage veröffentlicht. Der Verein führt Mitglieder in folgenden Kategorien:
- Bambinis (3-7 Jahre)
- Aktive Mitglieder (ab 8 Jahre)
- Passive Mitglieder
- Familienmitgliedschaft (ab 2 Personen)
- Lauf-/Walking-Treff und Gymnastik
Für Familien kann ein Familienbeitrag erhoben werden. Als Familie gilt mindestens ein Elternteil mit allen minderjährigen und volljährigen Kindern bis 19 Jahren. Volljährige Kinder ab 19 Jahren müssen einen eigenen Mitgliedsbeitrag entrichten.
(2) Liegt der Tag des Beitritts vor dem 30.06. eines Jahres, wird der aktuelle Mitgliedsbeitrag für ein Jahr fällig. Liegt der Tag des Beitritts nach dem 01.07. eines Jahres, so reduziert sich der fällige Betrag auf die Hälfte des aktuell geltenden Mitgliedsbeitrags für ein Jahr.
(3) Die Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, für den Mitgliedsbeitrag ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Alle Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich im SEPALastschriftverfahren
eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag wird, außer im Jahr des Beitritts, jeweils am 1.1. eines Jahres fällig und wird im Laufe des Jahres vom Verein eingezogen.
Im Fall einer nicht vom Verein verschuldeten Rücklastschrift wird die Rücklastschriftgebühr der Bank dem Mitglied berechnet.
Nach Absprache mit dem Vorstand kann im Einzelfall der Jahresbeitrag von dem Mitglied zu einem vereinbarten Zeitpunkt überwiesen werden.
(4) Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Mitarbeit im Verein
Alle Mitglieder des Vereins erkennen mit Ihrer Mitgliedschaft an, den Verein durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Kinder unter 14 Jahren werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert. Zur Mitarbeit werden die Mitglieder bei den Wettkämpfen und Veranstaltungen des Vereins aufgefordert. Sollten Mitglieder zu den Terminen der Wettkämpfe verhindert sein, kann nach Rücksprache mit dem Vorstand sonstige unterstützende Tätigkeiten für den Verein übernommen werden. Stellen sich nicht ausreichend Mitglieder bei den vereinsinternen Veranstaltungen zur Verfügung und müssen aufgrund dessen, externe Helfer entlohnt werden, behält sich der Vorstand vor, am
Ende des Jahres einen Sonderbeitrag festzulegen und einzufordern. Dieser Beitrag wird ausschließlich Mitgliedern berechnet, die keine Mitarbeit geleistet haben. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlichen entstandenen Kosten.
§ 9 Teilnahme an Wettkämpfen
(1) Für aktive Mitglieder übernimmt der Verein die Startgebühr für Wettkämpfe, die den Vereinsinteressen dienen.
(2) Hat sich ein aktives Mitglied zu einem Wettkampf angemeldet und bleibt diesem ohne rechtzeitige und nachvollziehbare Entschuldigung fern, so ist es verpflichtet, die anfallenden Startgebühren selbst zu tragen. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Startgebühren beträgt die Mindestgebühr in diesem Fall 10,- €.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Ein eingehender Antrag eines Mitglieds ist bis eine Woche vor der Versammlung einzureichen und ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.
(6) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich
in die Niederschrift aufzunehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten
Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.
(8) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
(10) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand kann einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(11) Der Vorstand bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
§ 12 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 500 Euro führen, bedürfen der Zustimmung durch zwei Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Vertretern. Die Aufgabe des Schatzmeisters wird einem Vorstandsmitglied fest zugeordnet.
(3) Zu dem erweiterten Vorstand zählen mindestens:
- der Schriftführer/ die Schriftführerin
- der Sportwart/ die Sportwartin
- der Lauftreffleiter/ die Lauftreffleiterin
- der Pressewart/ die Pressewartin
- der Jugendwart/ die Jugendwartin
Der Jugendwart/ die Jugendwartin wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt. Diese müssen ein Mindestalter von 14 Jahren haben und ebenfalls Mitglieder im Verein sein.
(4) Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder in den Vorstand berufen, diese verfügen über kein Stimmrecht im Vorstand und können keine Rechtsgeschäfte nach § 26 BGB für den Verein
vornehmen.
(5) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(7) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein.
(8) Die Wiederwahl aller Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(9) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
(10) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 9, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
(11) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten würde.
(12) Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 11 nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
(13) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.
(14) Alle Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 13 Beitreibungspflicht
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu befreien. Auf gleiche Weise kann eine Befreiung für die Zukunft aufgehoben werden.
§ 14 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei geschäftsunfähigen Jugendlichen unter 14 Jahren wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Kein Mitglied kann mehr als 1 Stimmrecht ausüben.
(2) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann aber bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
(3) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.
§ 15 Haftung und Auslagenersatz
(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Erhebung,
- Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung),
- Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung unserer Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung,
- Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Löschung oder Sperrung seiner Daten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.10.2025 beschlossen.
1. Vorsitzender Karsten Beck, 2. Vorsitzende Diana Kaase




